Das GIS-Landesgesetz sieht vor, dass die Gemeinde mittels einer Verordnung und eines Beschlusses über die Steuersätze die Detailregelung zur GIS festlegt.
Die GIS-Verordnung und der Beschluss über die GIS-Steuersätze können unter anderem auf der Internetseite der Landesabteilung örtliche Körperschaften eingesehen werden. Zusätzlich finden Sie dort eine tabellarische Zusammenfassung, aus welcher Sie die für die GIS relevanten Tatbestände, die dafür geltenden Steuersätze, die Freibeträge und die eventuelle Pflicht, für besondere Steuersätze Bescheinigungen oder Ersatzerklärungen einzureichen, entnehmen können.
Nachfolgend finden Sie einige wesentliche Informationen zur GIS.
1. Wofür ist die GIS geschuldet?
Die GIS muss für
bezahlt werden.
Baugrund ist die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne.
Fläche (z.B. Garten) als Zubehör des Hauses: Als Bestandteil des Gebäudes gelten die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörsfläche, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Fehlt die eben genannte Klammerung wird die Zubehörsfläche als Baugrund besteuert.
2. Für welchen Zeitraum ist die GIS geschuldet?
Die GIS wird für Kalenderjahre im Verhältnis zum Anteil und für die Anzahl der Monate des Jahres geschuldet, in denen das Gebäude oder der Baugrund besessen wurden. Der Besitz über mindestens 15 Tage wird als ganzer Monat gerechnet.
3. Wer muss die GIS bezahlen?
- Die Eigentümer oder die Inhaber von dinglichen Rechten (= Fruchtgenuss, Nutzungs-, Wohn-, Überbaurecht);
- der Ehemann/die Ehefrau, dem/der die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;
- der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;
- der Leasingnehmer für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden;
- der Konzessionsinhaber von Domänenvermögen;
- Ausgedinge/Unterhaltspflicht: Der Hofübergeber und seine Ehefrau müssen die GIS für jene Räume bezahlen, die sie tatsächlich bewohnen.
4. Innerhalb wann muss die GIS eingezahlt werden?
Die erste Rate muss innerhalb 16. Juni, die zweite Rate muss innerhalb 16. Dezember eingezahlt werden. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist die Einzahlungsfrist von rechts wegen auf den ersten darauffolgenden Werktag verlängert.
Für die Einzahlung muss das Formular F24 verwendet werden.
5. Was ist eine Hauptwohnung samt Zubehör?
Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben. Als Zubehör gelten höchstens 3 Immobilieneinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem Steuersatz von 0,4% besteuert. Von der geschuldeten Steuer wird der Freibetrag (siehe tabellarische Zusammenfassung) in Abzug gebracht. Familiengemeinschaften mit mehr als 2 Minderjährigen wird ein zusätzlicher Freibetrag von 50 Euro für jede/n Minderjährige/n ab der/m Dritten gewährt.
Für jede Person der obgenannten Familiengemeinschaft, die eine schwere Behinderung im Sinne von Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 hat, wird der Freibetrag um weitere 50 Euro erhöht. Die Familiengemeinschaft muss bei der Gemeinde die ärztliche Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission einreichen. Der zusätzliche Freibetrag wird ab dem Tag, an welchem der Ärztekommission der Antrag auf Anerkennung der schweren Behinderung gestellt wurde, anerkannt.
6. Wo finde ich weitere Informationen zur GIS?
Weitere wichtige Informationen zur GIS können Sie aus
- der GIS-Verordnung,
- dem Beschluss zu den Steuersätzen und Freibeträgen GIS entnehmen.
Diese Dokumente finden Sie hier:
Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) ab 01.01.2023
Genehmigung der Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) mit Gültigkeit ab 01.01.2023 - 1. Abänderung
Gemeindeimmobiliensteuer GIS - Festsetzung der Hebesätze und der Freibeträge mit Gültigkeit ab 01.01.2023 - 1. Abänderung